Arztrechnungen

Grundlage für die Abrechnung von ärztlichen Leistungen ist die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Der Arzt darf nach der GOÄ nur Leistungen abrechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst erbracht wurden und medizinisch notwendig waren. Leistungen, die über eine medizinisch notwendige Versorgung hinausgehen, dürfen nur berechnet werden, wenn sie auf Wunsch des Patienten erbracht worden sind.

Soll von der in der GOÄ festgelegten Gebührenhöhe abgewichen werden, ist eine auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Gebührenvereinbarung erforderlich. 

Eine Überschreitung des 2,3 fachen Gebührensatzes ist nur bei besonderen Umständen zulässig. Dies können beispielsweise eine erhöhte Schwierigkeit bei der Behandlung oder eine überdurchschnittlich lange Behandlungsdauer sein.

Darüber hinaus sind noch zahlreiche weitere Regelungen und die aktuelle Rechtsprechung zu beachten.

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