Rechtssprechung
Schriftformerfordernis bei privatem Behandlungswunsch gesetzlich versicherter Patienten
Bei einem gesetzlich versicherten Patienten ist eine private Vergütungsvereinbarung nur dann wirksam, wenn dieser vor der Behandlung ausdrücklich verlangt, auf eigene Kosten behandelt zu werden und diesen privaten Behandlungswunsch dem Arzt schriftlich bestätigt.
Im vorliegenden Fall hatte das Amtsgericht München darüber zu entscheiden, ob eine Vergütungsvereinbarung, welche den Hinweis enthält, dass die Abrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOP) erfolgt und eine Erstattung durch die gesetzliche Versicherung möglicherweise nicht gegeben ist, den Anforderungen an eine solche Vereinbarung genügt. Das Gericht verneinte dies und erklärte die Vergütungsvereinbarung für unwirksam, da dem Patienten die private Kostentragung nicht ausreichend klargemacht worden sei. Dem Patient müsse in einer solchen schriftlichen Vereinbarung deutlich vor Augen geführt werden, dass er die Kosten trotz bestehenden Versicherungsschutzes selbst zu tragen habe. Nur dann könne der gesetzlich versicherte Patient, tatsächlich hinreichend zwischen den Leistungen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung vergleichen und entsprechend abwägen.
Quelle: Amtsgericht München, Urteil vom 28.4.2011, Az. 163 C 34297/09
Bei minderjährigen Kindern ist grundsätzlich die Einwilligung beider Elternteile erforderlich...
Nach gefestigter Rechtsprechung bedarf es bei einem minderjährigen Kind in den Fällen, in denen die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam zusteht, zu einem ärztlichen Heileingriff der Einwilligung beider Elternteile. Jedoch wird man jedenfalls in Routinefällen davon ausgehen können.
Nach gefestigter Rechtsprechung bedarf es bei einem minderjährigen Kind in den Fällen, in denen die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam zu-steht, zu einem ärztlichen Heileingriff der Einwilligung beider Elternteile. Jedoch wird man jedenfalls in Routinefällen davon ausgehen können, dass der mit dem Kind beim Arzt erscheinende Elternteil ermächtigt ist, die Einwilligung in die ärztliche Behandlung für den abwesenden Elternteil mitzuerteilen, worauf der Arzt in Grenzen vertrauen darf, solange ihm keine entgegenstehenden Umstände bekannt sind. In anderen Fällen, in denen es um ärztliche Eingriffe schwererer Art mit nicht unbedeutenden Risiken geht, wird sich der Arzt darüber hinaus vergewissern müssen, ob der erschienene Elternteil die Ermächtigung des anderen hat und wie weit diese reicht; er wird aber, solange dem nichts entgegensteht, auf eine wahrheitsgemäße Auskunft des erschienenen Elternteils vertrauen dürfen.
Quelle: BGH, Urteil vom 15.6.2010, Az. VI ZR 204/09
In einfachen Fällen ist auch eine telefonische Aufklärung durch den Arzt möglich...
In einfach gelagerten Fällen kann der Arzt den Patienten grundsätzlich auch in einem telefonischen Gespräch über die Risiken eines bevorstehenden Eingriffs aufklären, wenn der Patient damit einverstanden ist.
Grundsätzlich kann sich der Arzt in einfach gelagerten Fällen auch in einem telefonischen Aufklärungsgespräch davon überzeugen, dass der Patient die entsprechenden Hinweise und Informationen verstanden hat. Ein Telefongespräch gibt ihm ebenfalls die Möglichkeit, auf individuelle Belange des Patienten einzugehen und eventuelle Fragen zu beantworten (vgl. Senatsurteil BGHZ 144, 1, 13). Dem Patienten bleibt es unbenommen, auf einem persönlichen Gespräch zu bestehen. Handelt es sich dagegen um komplizierte Eingriffe mit erheblichen Risiken, wird eine telefonische Aufklärung regelmäßig unzureichend sein.
Quelle: BGH, Urteil vom 15.6.2010, Az. VI ZR 204/09
